Die Urteile im Streit AfD gegen den Verfassungsschutz sind längst gesprochen. Bislang aber lag die schriftliche Begründung nicht vor.
Münster (dpa) – Sechs Wochen nach der mündlichen Urteilsverkündung hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Urteile zur AfD im Wortlaut veröffentlicht. Darin begründet der 5. Senat des Gerichts in Münster auf rund 113 Seiten, warum die Partei zu Recht vom Verfassungsschutz als extremistischer Verdachtsfall eingestuft werden darf. Es beruft sich unter anderem auf abwertende Äußerungen der AfD-Vorsitzenden Alice Weidel über Deutsche mit Migrationshintergrund. Gegen die Einstufung hatte die Partei am Verwaltungsgericht in Köln und später in der Berufung in Münster erfolglos geklagt.
Die Verwaltungsrichter in der Berufungsinstanz um den Vorsitzenden Gerald Buck hatten keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Jetzt hat die AfD vier Wochen Zeit, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Parteivertreter hatten bereits direkt nach der mündlichen Urteilsverkündung am 13. Mai angekündigt, dieses Rechtsmittel zu nutzen. Hätten sie Erfolg, würden die Richter in Leipzig die noch nicht rechtskräftigen OVG-Urteile auf Rechtsfehler überprüfen. Dennoch darf der Verfassungsschutz die Partei bereits jetzt mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
In der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat bereits ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen. Dabei geht es etwa darum, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status anzuerkennen. Laut Grundgesetz ist das eine unzulässige Diskriminierung. In der schriftlichen Urteilsbegründung führt das OVG zahlreiche Beispiele dafür an – unter anderem von Parteichefin Weidel. Sie hatte sich im Juli 2019 auf Facebook zu Tatverdächtigen einer Gruppenvergewaltigung geäußert. „Das sind keine Deutschen!“, schrieb Weidel und führte aus, dass es sich nicht um Deutsche, sondern „richtigerweise um Passdeutsche, bzw. Deutsch-Türken“ handele.
Zu den weiteren AfD-Politikern, deren Äußerungen nach Einschätzung des Gerichts einen problematischen Volksbegriff führender Parteimitglieder belegen, zählen die Bundestagsabgeordnete Christina Baum, der Thüringer Landes- und Fraktionschef Björn Höcke sowie Maximilian Krah, der als Spitzenkandidat bei der Europawahl antrat. In der Urteilsbegründung heißt es, „ein eindeutiger Anhaltspunkt dafür, dass deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur ein abgewerteter Status zugesprochen wird, ist vor allem auch die wiederholte Verwendung der Bezeichnung „Passdeutsche“, mit dem nicht alle Staatsangehörigen mit deutschem Pass gemeint sind, sondern zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die so bezeichneten Personen nur im Hinblick auf die Inhaberschaft eines Passes Deutsche sind“.
Die große Anzahl der gegen Migranten gerichteten Äußerungen von hochrangigen Partei-Funktionären legt laut der Urteilsbegründung nahe, dass maßgebliche Teile der Partei bei entsprechenden politischen Mehrheiten auch Maßnahmen ergreifen würden, „die deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Abstammung diskriminieren“.
Distanzierung und aktives Entgegentreten nötig
Das Oberverwaltungsgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass es – um verfassungsfeindliche Aussagen zu entkräften – notwendig wäre, sich von diesen zu distanzieren und ihnen aktiv entgegenzutreten. Wörtlich heißt es in der Begründung: „Wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorliegt, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, kann der dadurch begründete Verdacht nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen in irgendeiner Form entgegengetreten wird oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind.“
Neues Gutachten
Das Bundesamt für Verfassungsschutz arbeitet nach eigenen Angaben bereits an einem neuen Gutachten zur AfD. Verfassungsschutz-Präsident Thomas Haldenwang sagte im Juni in einem dpa-Interview, ein Verdachtsfall müsse in regelmäßigen Abständen erneut ergebnisoffen geprüft werden. Entweder der Verdacht bestätige sich nicht und die Beobachtung werde beendet oder aber der Verdacht bestätige sich, „und wir sprechen jetzt von einem erwiesenen rechtsextremistischen Beobachtungsobjekt“. Möglich sei aber auch, dass sich die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte noch nicht so verdichtet haben, dass die Überzeugung besteht, dass es sich um eine erwiesen extremistische Bestrebung handelt. In diesem Fall bleibe es bei einem Verdachtsfall.
Mitteilung Gericht