Ein Schüler wird nach tödlichen Schüssen an einer Schule zu über acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Nun soll das Urteil nach dem Willen der Verteidigung überprüft werden.
Nach dem Urteil gegen einen 16-Jährigen wegen Mordes und versuchter schwerer Brandstiftung an einer Offenburger Schule hat die Verteidigung dem Gericht zufolge Revision eingelegt. Für Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer sei der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zuständig, teilte eine Sprecherin des örtlichen Landgerichts auf Anfrage im badischen Offenburg mit. Dabei wird geprüft, ob das Gesetz richtig angewendet und ausgelegt wurde. Die Revision wurde laut der Sprecherin bisher nicht begründet.
Am Dienstag vergangener Woche, rund acht Monate nach den tödlichen Schüssen an der Schule, hatte das Landgericht den Täter unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu acht Jahren und neun Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Der Angeklagte war im November vergangenen Jahres mit einer Pistole in die Schule gekommen und hatte einen 15-Jährigen im Klassenraum erschossen. Die Tötung des Schülers in der sonderpädagogischen Waldbachschule hatte auch über Baden-Württemberg hinaus Trauer und Entsetzen ausgelöst.
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Dornkamp hatte bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung mitgeteilt, das Verteidigerteam werde die Gerichtsentscheidung auf Fehler und mögliche Rechtsmittelmöglichkeiten überprüfen. Zunächst gab es vor der Kanzlei keine Stellungnahme zur Revision.
Die Gerichtssprecherin machte deutlich, das Urteil müsse zunächst zu den Akten gebracht und dann den Beteiligten zugestellt werden. Dann müsse die Revision begründet werden.
Die Offenburger Staatsanwaltschaft hatte auch die Eltern des mutmaßlichen Schützen angeklagt. Ihnen werden laut einer Mitteilung von Mitte Juli fahrlässige Tötung und Verstöße gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Die von ihrem Sohn verwendete Pistole habe sich unerlaubterweise im Besitz der Eltern befunden und sei nicht ausreichend gesichert worden, sodass der mutmaßliche Schütze auf sie zugreifen konnte – so lautet der Vorwurf der Anklagebehörde. Die Große Strafkammer des Landgerichts muss noch darüber entscheiden, ob sie ein Hauptverfahren eröffnet.