Im Körperverletzungsverfahren gegen Fußballweltmeister Jérôme Boateng hat die Staatsanwaltschaft München I ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen. Eine längere Dauer des bereits mehr als fünf Jahre langen Verfahrens sei den Beteiligten „kaum mehr zumutbar“, begründete sie am Montag ihre Entscheidung. Das Landgericht hatte Boateng im Juli der Körperverletzung an seiner früheren Lebensgefährtin schuldig gesprochen, ihn aber nur verwarnt.
Boateng bekam eine Geldauflage: Er muss insgesamt 100.000 Euro an gemeinnützige Organisationen zahlen. Sollte er gegen die Auflage verstoßen, muss er demnach eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5000 Euro, insgesamt also 200.000 Euro, zahlen. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft zunächst Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht in München ein, nahm sie aber am Montag „nach eingehender Prüfung“ zurück.
Zwar ist die Anklagebehörde nach wie vor nicht von der Richtigkeit des Urteils überzeugt, wie sie betonte. Sie sieht vor allem einen Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts, dass die Verteidigung der Rechtsordnung hier keine Verurteilung zu einer Strafe gebiete. In Fällen häuslicher Gewalt sei das ausdrücklich anders, erklärte die Staatsanwaltschaft ihre Sicht. Unter Berücksichtigung der Interessen der Frau und ihrer Kinder sei ein längeres Verfahren aber kaum mehr zumutbar.
Ein Sprecher Boatengs teilte in einer Reaktion darauf mit, dass es sich hier nicht um einen Fall häuslicher Gewalt handle. „Das Gericht hat überzeugend dargelegt, dass es ein Einzelfall war, bei dem auch Jérôme Boateng verletzt wurde.“ Für wechselseitige Gewalt sehe der Gesetzgeber die Anwendung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt ausdrücklich vor.
Boateng hatte als Fußballer in seiner Zeit beim FC Bayern von 2011 bis 2021 große Erfolge gefeiert. Spätere Stationen in Frankreich bei Olympique Lyon und in der vergangenen Saison in Italien beim späteren Absteiger US Salernitana verliefen eher glücklos. Seit der aktuellen Saison spielt Boateng beim Linzer ASK in Österreich.