Behördliche Verordnungen zur Einrichtung von Natur- oder Landschaftsschutzzonen, mit denen europäische Natura-2000-Gebiete unter Schutz gestellt werden, erfordern keine vorgelagerte strategische Umweltprüfung. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einem Rechtsstreit um einen Fall aus Deutschland klar. Rechtsakte zur Ausweisung solcher Schutzgebiete gehörten laut EU-Vorgaben nicht zur Gruppe jener Pläne und Programme, bei denen „zwingend eine Umweltprüfung“ verlangt werde.
Das Oberverwaltungsgericht im niedersächsischen Lüneburg hatte den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Es befasst sich mit einem Streitfall aus Niedersachsen. Dort wurde im Landkreis Osnabrück das Landschaftsschutzgebiet „Bäche im Artland“ eingerichtet. Dieser verzichtete beim Erlass der entsprechenden Verordnung allerdings auf eine strategische Umweltprüfung.
Dagegen klagte ein regionaler Dachverband von Umweltschutzorganisationen, der Fall landete beim Lüneburger Oberverwaltungsgericht. Die Richter dort wollten vom EuGH wissen, ob der Verzicht auf eine Umweltprüfung auch dann rechtmäßig ist, wenn in der Verordnung menschliche Aktivitäten wie etwa Fischfang aufgezählt werden, die in dem Schutzgebiet ausnahmsweise trotzdem erlaubt werden. Sogenannte Natura-2000-Gebiete sind ein EU-weites Netzwerk aus Schutzgebieten, das dem Erhalt der biologischen Vielfalt dienen soll.
Eine sogenannte strategische Umweltprüfung ist eine ergänzende Überprüfung von Umweltauswirkungen, die bei naturschutzrelevanten Vorhaben vorab in der Planungsphase vorgenommen wird. Die zuständige Planungsbehörde muss darin die zu erwartenden Umweltauswirkungen in einem Prüfbericht bewerten sowie Alternativplanungen beschreiben. Andere Behörden und Öffentlichkeit müssen daran beteiligt werden und können so ihre Einschätzungen einfließen lassen.