G20-Protestcamp: Bundesgericht verhandelt über Einschränkungen zum G20-Camp

2017 gab es zum G20-Gipfel viele Proteste. Ein Camp, das Tausenden Teilnehmern Schlafplätze bieten wollte, wurde nur mit Einschränkungen genehmigt. Jetzt ist das Bundesverwaltungsgericht am Zug.

Siebeneinhalb Jahre nach Einschränkungen bei einem Protestcamp zum G20-Gipfel in Hamburg hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall beschäftigt. Im Kern ging es in dem Revisionsverfahren um die Frage, ob das Protestcamp im Altonaer Volkspark vom 28. Juni bis 9. Juli 2017 als versammlungsrechtlich geschützte Veranstaltung einzuordnen war. Bis zum Abend verkündete der 6. Senat in Leipzig zunächst noch keine Entscheidung dazu.

Geklagt hatte unter anderem der Verein Attac. Das Netzwerk von Globalisierungskritikern sieht in den damaligen Beschränkungen der Stadt Hamburg eine massive Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. 

Die Veranstalter des Camps wollten nach eigenen Angaben einen Ort schaffen, der die Meinungsbildung und den Protest gegen den G20-Gipfel unterstützte, zugleich aber auch der Unterbringung von Teilnehmern verschiedener Protestversammlungen in der Stadt diente. Geplant waren Zelte für bis zu 7.000 Menschen sowie Kochstellen und Duschräume in dem öffentlichen Park. 

Die Stadt Hamburg lehnte das Camp in dieser Form aber ab. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann am 28. Juni 2017, dass das Camp vorsorglich dem Versammlungsrecht unterstellt werden müsse. Die Stadt erlaubte schließlich einen Tag vor Beginn des Gipfels, doch 300 Schlafzelte für jeweils zwei bis drei Personen.

„Bei unserer Klage geht es um etwas sehr Grundsätzliches: Demokratischer Protest – dazu gehören auch Protestcamps und deren Infrastruktur – muss bei politischen Großereignissen uneingeschränkt möglich und vom Versammlungsrecht geschützt sein“, sagte Dirk Friedrichs von Attac Deutschland am Rande des Verfahrens. 

In zwei Instanzen war man jedoch unterlegen. Im März 2023 hatte das Hamburger Oberverwaltungsgericht entscheiden, dass das Protestcamp nicht als eine durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützte Versammlung anzusehen sei. Es ließ aber die Revision zu, die nun in Leipzig verhandelt wurde.