Ist ein Gesichtsschleier Ausdruck von Glaubensfreiheit oder torpediert er schulische Erziehungsziele? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dazu einen Beschluss gefällt.
Ein Düsseldorfer Berufskolleg durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Gesichtsschleier untersagen. Das hat das Verwaltungsgericht der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin und ihrer Eltern wurde damit abgelehnt.
Die Schülerin sei nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem sogenannten Niqab zu verhüllen, führte die Kammer zur Begründung aus. „Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.“
Gericht begründet seine Entscheidung
Zu den von der Schule zu erfüllenden Erziehungs- und Bildungszielen gehöre unter anderem offene Kommunikation. Dieser schulische Auftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung. „Sowohl Schüler untereinander als auch Schüler und Lehrkräfte müssen sich so austauschen können, dass die volle – verbale und nonverbale – Kommunikation jederzeit möglich ist“, befand das Gericht.
Vor allem bei der mündlichen Mitarbeit könne eine entsprechende Kommunikation und hierauf basierende Leistungsbewertung nicht gelingen, ohne den Gesichtsausdruck des Gegenübers wahrzunehmen. Eine nahezu vollständige Verhüllung des Gesichts führe daher zu einer erheblichenBeeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages. „Soweit hierdurch in die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit der Schülerin eingegriffen wird, ist dieser Eingriff angesichts des staatlichen Bildungsauftrags gerechtfertigt.“
Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich.