Landgericht München I: Entscheidung im Streit um Rostbratwürste steht bevor

Nur Nürnberger Wursthersteller dürfen ihre Würste „Nürnberger Rostbratwürste“ nennen. Was aber tun mit einer niederbayerischen Firma, die „Rostbratwürstchen“ verkauft?

Darf eine in Niederbayern hergestellte Wurst als „Mini-Rostbratwürstchen“ verkauft werden, oder führt das Kaufinteressenten in die Irre? Das Landgericht München I verkündet am Donnerstag (15.00 Uhr) seine Entscheidung in diesem Streit um die geschützten Bezeichnungen „Nürnberger Bratwürste“ und „Nürnberger Rostbratwürste„. Geklagt hatte der „Schutzverband Nürnberger Bratwürste“ gegen die Franz Ostermeier GmbH, einen Wursthersteller aus dem niederbayerischen Geiselhöring. Das Gericht entscheidet, weil sich die Parteien bei einem Verhandlungstermin Mitte März nicht auf einen Vergleich einigen konnten.

Der Schutzverband, der Nürnberger Wursthersteller vertritt, stört sich an der Größe der in Niederbayern hergestellten Würstchen, am Produktnamen und an der Gestaltung der Verpackung. Auf dieser würden nämlich die Würstchen auf Sauerkraut im Zinnteller präsentiert. Das ist die typisch fränkische Darreichungsform, wie bei einem vorangehenden Termin ausgeführt worden war.

Nach Meinung der Franken verstößt der Hersteller damit gegen die geschützte geografische Angabe „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“. Die Angabe hatte sich der Verein bei der Europäischen Kommission eintragen lassen. Nur Würste, die bestimmten Regelungen unterliegen, dürfen demnach so bezeichnet werden. Kompliziert macht den Fall, dass das Unternehmen Ostermeier das genaugenommen nicht tut: Im Kontext der „Mini-Rostbratwürstchen“ wird die Stadt Nürnberg nicht erwähnt.

Die Branche dürfte den Fall aufmerksam beobachten: Entscheidet das Gericht für den Kläger, könnte ein Präzedenzfall geschaffen werden. Der niederbayerische Hersteller ist nicht der einzige Marktteilnehmer, der Würstchen, die nicht in Nürnberg hergestellt wurden, als Rostbratwürste verkauft.