Gerichtsverfahren: Streit um Äste am Radweg: Grundstücksbesitzer muss zahlen

Ragen Äste und Sträucher in Radwege hinein, muss der Grundstücksbesitzer aktiv werden. Ein Rentner aus dem Münsterland hatte dagegen geklagt. Erfolglos – wie das Gerichtsurteil in dem Fall nun zeigt.

Der Besitzer eines Grundstücks, von dem Äste und Sträucher in einen Radweg hineinragen, muss nach einem Gerichtsurteil die Kosten für deren Beseitigung übernehmen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster wies die Klage eines Rentners, der eine vom Landesbetrieb Straßen.NRW an ihn verschickte Rechnung für den Rückschnitt nicht bezahlen wollte, nun zurück. Ein Gerichtssprecher sagte, der erfolglose Kläger könne innerhalb eines Monats eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragen. 

Der Landesbetrieb hatte den Mann im Juni und erneut im August 2022 aufgefordert, von seinem Grundstück an einer Landstraße im Kreis Coesfeld in den Radweg ragende Sträucher zu beschneiden. Als dieser der Aufforderung nicht nachkam, schickte der Landesbetrieb dem Grundstücksbesitzer einen Kostenvoranschlag über 2.762,66 Euro und beauftragte ein Unternehmen mit der Arbeit. Das Grundstück des Klägers (80) ist 200 Meter lang. 

Urteil: Grundstücksbesitzer hat seine Pflicht nicht erfüllt 

Das Gericht entschied nun, der Landesbetrieb sei rechtmäßig vorgegangen. Dem Kläger habe der Landesbetrieb per Ordnungsverfügung aufgegeben, den Rückschnitt auf seinem Grundstück bis zur Eigentumsgrenze – etwa einen halben Meter hinter dem Radweg – durchzuführen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen. Das VG stellte klar: „Der Kläger hat die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, den Rückschnitt der Hecke selbst vorzunehmen.“ Es habe dem Grundstücksbesitzer offen gestanden, selbst eine Firma mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. 

Der Rentner hatte auch behauptet, es bestehe keine Gefährdung für Radfahrer auf dem Weg, der an einer Landstraße von Havixbeck nach Nottuln liegt. Richter Markus Schwegmann hatte aber in der Verhandlung Fotos gezeigt, die deutlich zeigten, dass Äste und Sträucher bei weiterem Wachstum zu einer Gefährdung für Radfahrerinnen und Radfahrer werden würden. Dass hier der Landesbetrieb aktiv werden müsse, sei klar, hatte der Richter betont.

Landesbetrieb hat rechtmäßig agiert 

Der Bescheid des Landesbetriebs vom November 2022 mit den laut Kostenvoranschlag zu zahlenden rund 2.762 Euro sei rechtmäßig, urteilte das VG. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass er der Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachkommen werde. Die Beauftragung einer Gartenbaufirma auf Kosten des Grundstückbesitzers sei nicht zu beanstanden. „Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der dem Kläger auferlegten Verpflichtung stand nicht zur Verfügung.“ 

Zudem habe der Landesbetrieb Angebote bei vier Fachfirmen angefragt. Der günstigste Anbieter sei mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Die Kosten seien auch nicht überhöht. Sie seien „angemessenen“ für den erforderlichen Aufwand auf einer Länge von rund 200 Metern. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, es fehle eine vollständige Aufstellung über die genaue Zusammensetzung des geforderten Betrags. Bei dem Betrag handele es sich um die voraussichtlichen Kosten, eine detaillierte Abrechnung habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegen können.

Es gibt laut Landesbetrieb Hunderte vergleichbare Fälle 

Richter Schwegmann hatte in den Verfahren versucht, die beiden Streitparteien zusammenzubringen. Der Landesbetrieb hatte bis 2010 die besagte Fläche noch auf eigene Kosten bearbeitet. Die freiwillige Leistung war dann aber eingestellt worden. „Könnte der Landesbetrieb hier mit seinen Geräten den Beschnitt nicht weiter erledigen und die Arbeiten dann abrechnen?“, hatte der Richter vor knapp einer Woche gefragt. Ein Vertreter des Landes hatte aber angegeben, dass dafür das Personal fehle. Es gebe Hunderte vergleichbare Streitfälle. 

Im Urteil hieß es nun: Der Landesbetrieb sei nicht verpflichtet, die Arbeiten „selbst durch eigenes Personal und eigene Geräte“ durchzuführen. Es bestehe ein Wahlrecht. „Allein die Vollzugsbehörde kann beurteilen, ob ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Aufgabe selbst erfüllen zu können, oder ob eine Firma mit den Arbeiten beauftragt werden soll.“