Die sächsische Verfassung schreibt vor, dass die Staatsregierung Fragen von Abgeordneten „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig“ beantworten muss. Die Linken sehen ihr Fragerecht verletzt.
Die Linken sehen ihr gesetzlich verbrieftes Fragerecht im Landtag verletzt und ziehen deshalb vor das Verfassungsgericht. „Wir wehren uns juristisch dagegen, dass das Innenministerium in einem wichtigen Themenbereich die parlamentarische Kontrolle lahmlegen will“, erklärte Linke-Fraktionschef Rico Gebhardt.
Aus Sicht der Linken versuche Innenminister Armin Schuster (CDU) in verfassungswidriger Weise, in die Rechte des Landtages einzugreifen: „Wo kämen wir aber hin, wenn plötzlich die Regierung bewerten dürfte, welche Anfragen das Parlament stellen darf?“
Ärger um Große Anfrage
Stein des Anstoßes ist eine Große Anfrage der Linken zum Datenschutz mit insgesamt 1.090 Fragen. Die Linken wollten wissen, wie der Freistaat Meldedaten nutzt und welche Vorkehrungen er zu ihrem Schutz trifft. „Von einer Beantwortung wird abgesehen“, hatte das Innenministerium mitgeteilt.
Die Anfrage sei aus Sicht der Staatsregierung „aufgrund des Umfangs der Fragen und des konkreten Zeitpunkts, zu dem sie gestellt und beim Präsidenten des Sächsischen Landtags eingereicht wurde (Eingangsdatum 11. Dezember 2023) geeignet, die Funktionsfähigkeit der Staatsregierung zu beeinträchtigen“, hieß es.
Die Große Anfrage sei nur auf den ersten Blick sehr umfangreich, argumentierten die Linken. Sie richte denselben überschaubaren Fragekomplex an alle relevanten Ämter, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. „Diese Adressaten sind so zahlreich, weil das Innenministerium sie per Meldeverordnung damit betraut hat, regelmäßig Meldedaten zu verarbeiten.“ Hintergrund sind auch Missbrauchsfälle aus anderen Bundesländern, in denen etwa Polizeibeamte mit zweckwidrigen Abfragen aufgefallen seien. Zugriffe auf Meldedaten würden kaum kontrolliert.
Beantwortung von Fragen in Verfassung geregelt
Die Linken waren zum Thema Anfragen beim Verfassungsgericht in Leipzig schon erfolgreich. 2016 hatte das Gericht in einem Urteil der Staatsregierung einen unzulässigen Umgang mit Abgeordnetenrechten bescheinigt. Damals hatten drei Abgeordnete wegen der Nichtbeantwortung Kleiner Anfragen durch das Innenministerium geklagt.
Die sächsische Verfassung schreibt in Paragraf 51 vor, dass die Staatsregierung Fragen von Abgeordneten „nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig“ beantworten muss. Wird eine Beantwortung abgelehnt – etwa wegen Geheimhaltungspflichten oder weil die Rechte Dritter verletzt werden – muss das für die Abgeordneten nachvollziehbar begründet werden.