Solarpaket I: Balkonkraftwerk nicht angemeldet: Drohen Konsequenzen?

Muss eine Mini-PV-Anlage nach wie vor angemeldet werden? Und was passiert, wenn das Balkonkraftwerk nicht angemeldet wird? Wir geben Rat. 

Mit einem steckerfertigen Balkonkraftwerk kann jeder in Nullkommanichts zum Stromproduzenten werden und einen Teil des Eigenbedarfs decken. Eigentlich muss die Anlage nur gekauft und dann der Stecker eingesteckt werden – oder etwa nicht? Leider ist es nicht ganz so einfach, denn es gibt noch ein paar bürokratische Hürden zu meistern. Mit dem gerade erst verabschiedeten Solarpaket I sind diese aber wesentlich verringert worden. Angemeldet werden muss ein Balkonkraftwerk dennoch. Was das genau heißt, erklären wir hier.

Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt

Bisher war die Anmeldung eines Balkonkraftwerks beim Netzbetreiber Pflicht. Seit dem 16. Mai 2024 entfällt diese allerdings gemäß Paragraf 8 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – die vereinfachte Anmeldung dürfte alle freuen, die in Zukunft selbst ein Balkonkraftwerk installieren möchten. Ziel der Bundesregierung ist es, private Haushalte mit dieser Vereinfachung zu animieren, eigenen Strom zu erzeugen und die Energiewende mit voranzutreiben. Ganz fällt die Anmeldung des Balkonkraftwerks aber leider nicht weg.

Wer noch auf der Suche nach einem steckerfertigen Balkonkraftwerk ist, findet beim Anbieter Kleines Kraftwerk sowohl kleine Anlagen mit einem Modul als auch größere mit zwei oder vier Modulen inklusive Halterung für den Balkon oder Installationsmöglichkeiten für die Hauswand, das Dach oder den Garten.

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Anmeldung des Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister

PV-Anlagen müssen grundsätzlich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden – das gilt nach wie vor auch für die kleinen Balkonkraftwerke. Wird eine Mini-PV-Anlage in Betrieb genommen, haben Nutzer einen Monat lang Zeit, um diese im Register anzumelden. Aber es gibt einen kleinen Lichtblick, denn auch hier wurde kräftig vereinfacht: Statt wie bisher 20, müssen jetzt nur noch fünf Angaben zur Solaranlage getätigt werden. Das Ganze funktioniert ganz einfach online. Damit lässt sich im Handumdrehen ein Balkonkraftwerk anmelden, um eigenen Strom zu erzeugen. Diese Angaben sind aktuell noch nötig:

Wo wurde die Anlage installiert? Adresse beziehungsweise Standort der AnlageUm was für eine Anlage handelt es sich? Name der Anlage („Balkonkraftwerk“)Wann wurde die Anlage in Betrieb genommen?Wie viel Leistung hat die Anlage insgesamt?Welche Leistung hat der Wechselrichter?Wie lautet die Zählernummer?

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Droht eine Strafe, wenn das Balkonkraftwerk nicht angemeldet wird?

Eine Anmeldung im Marktstammdatenregister ist eine rechtliche Pflicht. Das liegt daran, dass jede noch so kleine Anlage Teil der Stromversorgung in Deutschland ist. Das muss bei den entsprechenden Stellen bekannt sein. Wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss durchaus mit Strafen rechnen. Denn nach Paragraf 21 der Marktstammdatenregisterverordnung stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Bußgelder in dreistelliger Höhe sind dann ebenso möglich, wie eine Trennung des Anschlusses vom Netz. 

Aber auch hier wird oft heißer gekocht als gegessen. Letztlich hat die Bundesnetzagentur keine wirkliche Handhabe, um Sanktionen auszusprechen, da Betreiber kleiner Balkonkraftwerke keinen Strom ins öffentliche Netz einspeisen und daher auch keine Einspeisevergütung erhalten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Anmeldung aber vornehmen – sie ist schnell gemacht und mögliche Strafen sind dann nicht zu befürchten.

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Die Fakten in der Übersicht

Seit dem 16. Mai 2024 muss der Netzbetreiber nicht mehr informiert werden.Balkonkraftwerke bis zu einer Leistung von 800 Watt müssen nach wie vor im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden.Das Anmeldeformular ist vereinfacht worden, aktuell sind nur noch fünf Angaben nötig.Die Anmeldung lässt sich einfach online tätigen.Die Anmeldung ist kostenlos.Nutzer eines Balkonkraftwerks haben einen Monat nach Inbetriebnahme Zeit, die Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden.Bei Nicht-Anmeldung kann theoretisch eine Strafe in Form eines Bußgelds erfolgen.

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