Zwei Männer gaukelten einem Mann aus der Eifel vor, mit ihm Sex haben zu wollen. In Wahrheit wollten sie ihn ausrauben, am Ende erschlugen sie ihn in seiner Wanne. Nun sind die Urteilte rechtskräftig.
Das Urteil des Landgerichts Trier wegen eines Mordes in einer Badewanne ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe die von einem der beiden Angeklagten eingelegte Revision als unbegründet verworfen, teilte das Landgericht mit. In dem Verfahren waren im vergangenen Dezember ein seinerzeit 21-Jähriger und ein 27-Jähriger verurteilt worden, der Jüngere zu einer Jugendstrafe von 13 Jahren, der Ältere zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe. Zudem wurde bei beiden die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Das Gericht war überzeugt, dass sie für den gewaltsamen Tod eines 56-Jährigen im Eifelort Hersdorf verantwortlich waren. Die Serben erschlugen den Mann demnach Mitte Januar 2023 heimtückisch und aus Habgier in seiner Badewanne. Dem Opfer soll mit einem Radmutternschlüssel zwölf Mal auf den Hinterkopf geschlagen worden sein.
Der 56-Jährige war nach Ansicht des Gerichts völlig arg- und wehrlos gewesen, denn er hatte in diesem Moment nackt in der Badewanne im Wasser gekniet und mit Sex gerechnet. Die beiden Männer hatte er zuvor im nordrhein-westfälischen Remscheid an deren Wohnort abgeholt, nachdem ein sexueller Kontakt übers Internet angebahnt worden war. Die Männer sollen ihr sexuelles Interesse nur vorgetäuscht haben, ihr Ziel war nach damaligen Angaben des Gerichts von Anfang an, den 56-Jährigen auszurauben. Der Tötungsvorsatz sei dann vor Ort entstanden.
Gericht verwertete in Verfahren überwachtes Gespräch aus Zelle
Das Duo hatte nach der Tat das Haus des Opfers durchsucht und zwei Tablets, einen Laptop und 300 Euro Münzgeld im Kofferraum des Autos des Opfers deponiert. Die Flucht gelang ihnen aber nicht, sie fuhren sich im Matsch fest, flüchteten zunächst zu Fuß, dann mit einem Taxi und später mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück nach Nordrhein-Westfalen. Rund zehn Tage nach der Tat wurden sie in Remscheid festgenommen.
Die Revision hatte der ältere der beiden Angeklagten eingelegt, weil er sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt sah. Das Gericht hatte nach eigenen Angaben in dem Verfahren ein zwischen den beiden Tätern in einer Gewahrsamszelle geführtes Gespräch, welches überwacht worden war, verwertet. Zu dem Gespräch war es demnach gekommen, nachdem beiden Angeklagten „wahrheitswidrig“ mitgeteilt worden sei, dass alle anderen Zellen belegt seien und sie daher gemeinsam in eine müssten. Der BGH sah dennoch keinen Grund für eine Beanstandung. Mit der falschen Angabe zu den Zellen sei keine Aussage verbunden gewesen, dass sich die Angeklagten ungestört ohne Überwachung austauschen könnten.