Mit der Herbst- und Wintersaison steigen die Atemwegserkrankungen. Auch die Corona-Fälle nehmen wieder zu.
Die Zahl der Anträge auf Entschädigung wegen möglicher Schäden nach einer Corona-Impfung hat deutlich abgenommen. 67 Anträge nach einer Schutzimpfung gegen den Covid-Erreger Sars-CoV-2 lagen bis Anfang November vor, wie das Gesundheitsministerium auf eine parlamentarische Anfrage der AfD-Fraktion in Mainz mitteilte. Dazu kamen fünf weitere Fälle, bei denen es sich um die Folgen anderer Impfungen wie Tollwut, Typhus und Tetanus und Hepatitis drehte.
Insgesamt 260 Anträge auf Entschädigung wegen möglicher Schäden nach einer Impfung waren im vergangenen Jahr gestellt worden, darunter 256 nach einer Corona-Impfung. Im Jahr 2022 lag die Zahl noch höher: Bei insgesamt 280 Anträgen drehte es sich den Angaben zufolge 275 Mal um die Schutzimpfung gegen den Covid-Erreger Sars-CoV-2.
Erster Ansprechpartner ist Hausärztin oder Hausarzt
Erster Ansprechpartner für möglicherweise impfgeschädigte Menschen seien die Hausärzte. Ferner ständen im Anschluss an die hausärztliche Diagnostik bei komplexen gesundheitlichen Folgen von Impfschäden die Post-Covid-Ambulanzen als Anlaufstellen zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung für fünf Post-Covid-Ambulanzen in Rheinland-Pfalz hatte das Land im Frühjahr um ein Jahr verlängert. Diese werden mit jeweils bis zu 50.000 Euro zu unterstützt.
Aufgabe der Post-Covid-Ambulanzen ist, für komplexe Fälle die interdisziplinäre Versorgung der Patientinnen und Patienten in einem Netzwerk mit Facharztangeboten zu koordinieren. Sie sollen dabei an eine Verdachtsdiagnose und Untersuchungsergebnisse aus den Hausarztpraxen anknüpfen. Die Voraussetzung für einen Termin in einer der Post-Covid-Ambulanzen ist den Angaben nach eine Verdachtsdiagnose der Hausärztin oder des Hausarztes.
Drei Voraussetzungen für Anerkennung von Impfschaden
Impfschäden im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung werden laut Ministerium anerkannt, wenn die Impfung als schädigender Vorgang, die gesundheitliche Schädigung als Primärschaden und die bleibende Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nachgewiesen sind. Erst wenn alle drei Glieder der Kausalkette bewiesen seien und der ursächliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Gliedern bejaht werde, komme es zur Anerkennung eines Impfschadens.