Bundesgerichtshof: DDR-Mietverträge wegen Eigenbedarfs nach BGB kündbar

Das Mietverhältnis beenden, weil der Vermieter selbst einziehen will? Dafür galten nach DDR-Recht strenge Vorgaben. Der BGH stellt klar: Auch für Altverträge gilt heute das Bürgerliche Gesetzbuch.

Ein unbefristeter DDR-Altmietvertrag kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Vermieter auch gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Die Kündigung unterliege den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht den strengeren Voraussetzungen des ehemaligen Zivilgesetzbuchs der DDR, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe (Az. VIII ZR 15/23).

Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Vermieters, der eine Wohnung im früheren Ost-Berlin wegen Eigenbedarfs räumen lassen wollte. Die Mieter beriefen sich auf den 1990 geschlossenen Mietvertrag, der in Anlehnung an das damals geltende DDR-Gesetz vorsah, dass das Mietverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner, Kündigung des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung beendet werden kann.

Vorinstanz hielt an DDR-Regelung fest

Das Landgericht Berlin hatte die Klage in der Vorinstanz abgewiesen. Es hielt die ursprüngliche vertragliche DDR-Regelung weiterhin für wirksam. So könne der Vermieter das Mietverhältnis nur aus Eigenbedarf kündigen, wenn er die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen „dringend“ benötige. Das sei hier aber nicht erfüllt, so das Gericht.

Der Karlsruher Senat folgte dieser Einschätzung nicht. Die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung bestimmen sich demnach allein nach den Vorschriften des BGB. Das habe der Gesetzgeber so in einer Übergangsvorschrift vollständig und abschließend geregelt. Somit sei eine Kündigung möglich, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.