Artenschutz: Wolfsabschuss im Westerwald bleibt gestoppt

Anfang Dezember erteilte eine Behörde die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Wölfen. Dagegen erhoben drei Naturschutzverbände Widerspruch. Nun hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Abschuss von Wölfen des sogenannten Leuscheider Rudels im Westerwald bleibt weiterhin gestoppt. Die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss der Tiere sei „in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft“ ergangen und dürfe daher nicht sofort vollzogen werden, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz mit. 

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) hatte Anfang Dezember eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Wolfes mit der Bezeichnung GW1986m und weiterer Tiere des Leuscheider Rudels erlassen. Diese wäre eigentlich in den Zeiträumen vom 9. bis 19. Dezember 2024 und vom 3. bis 29. Januar gültig gewesen.

Gegen die Ausnahmegenehmigung waren mehrere Eilanträge beim Koblenzer Verwaltungsgericht eingegangen. Bis zur Entscheidung darüber war die Verfügung bereits durch das Gericht ausgesetzt worden. 

Abschüsse nicht ausreichend begründet

Die Koblenzer Richter urteilten, dass die SGD Nord in der Ausnahmegenehmigung schon nicht ausreichend dargelegt hätte, ob von dem Wolf Gefahren ausgingen, die seinen Abschuss erforderten. Auch die Notwendigkeit der Tötung weiterer Wölfe bis hin zur Tötung des ganzen Rudels sei unklar. Es sei auch nicht schlüssig erläutert worden, mit welchen Schäden zu rechnen ist, sollte der Wolf nicht abgeschossen werden. 

Zusätzlich sei den Verwaltungsunterlagen nicht zu entnehmen, ob der Wolf bereits daran gewöhnt sei, Schutzmaßnahmen zu überwinden. Bei den letzten beiden Rissen des Tieres hätten die Schutzzäune nicht den Anforderungen entsprochen, so die Richter. Auch daher sei unklar, ob es zumutbare Alternativen des Herdenschutzes gebe. 

Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich

Drei Naturschutzverbände hatten gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung Widerspruch eingelegt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nun innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Die SGD Nord prüfe nun den Beschluss, um das weitere Vorgehen zu bestimmen, so die Behörde.